1.Art des Vorschlags
Änderung
2. Beschreibung:
Für die Regel „§3. Drittpartei“ soll eine Anpassung erfolgen:
Staatsfraktionen dürfen sich nicht in Schussgefechte zwischen Bad-Fraktionen einmischen, außer die Staatsfraktionen werden ebenfalls beschossen.
Wenn das Gefecht beendet worden ist, dürfen sich Staatsfraktionen mit Waffengewalt einmischen, hierbei ist jedoch ein Schusscall nötig. Dies entfällt, wenn im Vorhinein auf die Staatsfraktionen das Feuer eröffnet wurde.
Wenn sich Staatsfraktionen mit Waffengewalt einmischen möchten, ist ein Schusscall nötig. Dies entfällt, wenn im Vorhinein das Feuer auf die Staatsfraktionen eröffnet wurde.
Ergänzend soll ein Zeitrahmen definiert werden, der verhindert, dass sich Staatsfraktionen direkt nach dem letzten gefallenen Schuss einmischen können.
Alternativ könnte man den Staatsfraktionen gänzlich verbieten, sich in resultierende Situationen aus Schussgefechten zwischen Fraktionen einzumischen.
3. Begründung:
In den letzten Tagen wurde mehrfach beobachtet, dass sich Staatsfraktionen unmittelbar nach dem letzten Schuss eines Gefechts zwischen zwei Fraktionen eingemischt haben. Dies verschafft den Staatsfraktionen einen unfairen Vorteil, da sie nur noch gegen eine geschwächte Partei vorgehen müssen.
Die betroffene Fraktion hat sich oft nicht einmal von dem vorangegangenen Gefecht erholt, wodurch die Intervention der Staatsfraktionen das Kräfteverhältnis stark zu ihren Gunsten verschiebt. Diese Praxis wirkt sich negativ auf die Fairness und das Balancing aus.
4. Inhalte:
Definition eines klaren Zeitrahmens nach dem letzten Schuss, bevor sich Staatsfraktionen einmischen dürfen.
Alternativ: Verbot der Einmischung in Situationen, die aus Schussgefechten zwischen Fraktionen resultieren.
90% der Situationen enden wie in diesem clip